Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der health complete GmbH

Stand 25. November 2020

Hinweise: Der Vereinfachung halber wird die health complete GmbH nachfolgend health complete genannt. Alle verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts.

§ 1 Geltungsbereich und Form

(1) Diese AVB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (im Folgenden: „Kunde“).

(2) Diese AVB gelten ausschließlich; entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt health complete nicht an, es sei denn, health complete hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die vorliegenden AVB gelten auch dann, wenn health complete in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung seitens health complete maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AVB als Rahmenvereinbarung auch für sämtliche künftige Kaufverträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote seitens health complete sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Kosteneinschätzungen zu Installationskosten/Personalkosten/Fahrtkosten/Oberflächenbehandlungskosten sind ebenfalls unverbindlich.

(3) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn health complete dieses Vertragsangebot annimmt. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist health complete berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebots anzunehmen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Annahme. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung oder Rechnung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen etc., behält sich health complete Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sämtliche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, health complete erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit health complete das Angebot des Kunden nicht innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist annimmt, sind die im Zuge der Vertragsverhandlungen überlassenen Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an health complete zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, einschließlich Verladung im Werk/Lager, jedoch ausschließlich Transport und Transportversicherung. Letztere werden gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von health complete eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Die Preise für alle gelieferten Waren sind die bei health complete am Tag der Bestellung geltenden Listenpreise, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Montage der Ware, soweit eine solche Montage vom Vertragsgegenstand umfasst ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei health complete. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.

(5) Auch nach Abschluss eines Kaufvertrages ist health complete berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, wenn ihr das Risiko der Leistungsunfähigkeit des Kunden bekannt wird.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

(1) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(2) Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von health complete anerkannt sind.

§ 6 Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von health complete bei Annahme der Bestellung angegeben. Bei nicht rechtzeitiger Abklärung aller Einzelheiten der Bestellung (einschließlich technischer Fragen) durch den Kunden sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Kunden verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versendung der Ware.

(2) Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen.

(3) Die health complete ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

(4) Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen/Abweichungen sind der health complete unverzüglich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt, es sei denn ein etwaiger Fehlbestand war für den Kunden nicht erkennbar.

(5) Sämtliche Transport- und sonstige Verpackungen werden nur insoweit von health complete zurückgenommen, soweit dies gesetzlich, insbesondere nach der Verpackungsverordnung, vorgeschrieben ist.

(6) Änderungen an Konstruktion und/oder Form, die auf technische Verbesserungen und/oder auf gesetzliche Anforderungen zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferfrist vorbehalten, soweit der Liefergegenstand oder die vereinbarte Lieferung nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

(7) Wird die health complete an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbar außergewöhnlicher Ereignisse gehindert, die sie trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, wird health complete den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist health complete berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz zusteht. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird health complete unverzüglich zurückerstatten.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist health complete berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

§ 7 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) health complete behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zum vollständigen Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung sonstiger wesentlicher Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2, ist health complete berechtigt, vom jeweiligen Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. health complete ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten vor Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. In diesem Fall tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von health complete, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. health complete verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann health complete verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus ist health complete in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde health complete unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit health complete Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, health complete die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den health complete entstandenen Ausfall.

(5) health complete verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt health complete.

§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist health complete hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von health complete für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so wird health complete die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Sachmängel, welche auf unsachgemäßen Gebrauch oder fehlerhaften Einbau der Ware durch den Kunden zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung hingegen nicht umfasst. health complete ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an health complete zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(3) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet health complete nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt und soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Andernfalls kann health complete vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich in zwölf Monaten ab Gefahrübergang.

§ 10 Haftung

(1) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von health complete oder deren Erfüllungsgehilfen haftet health complete nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit die Vertragsverletzung nicht auf Vorsatz beruht, ist die Schadensersatzhaftung von health complete auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung von health complete ausgeschlossen.

§ 11 Inbetriebnahme, Montage

Ist die Montage (2 health complete Mitarbeiter) und/oder Inbetriebnahme (1 Mitarbeiter der health complete) durch die health complete vereinbart, so muss hierfür vom Kunden ein Mitarbeiter zur Unterstützung sowie Material zum Justieren und für den Probelauf des Liefergegenstands zur Verfügung gestellt werden.

§ 12 bee*pure trap system

Das bee*pure® trap system ist ein reines Export-Produkt. health complete weist hiermit explizit darauf hin, dass der Einsatz innerhalb Deutschlands nur mit Zustimmung der lokal ansässigen Wasserwerke erfolgen darf.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Diese AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und health complete unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der health complete, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Zu Gunsten von health complete ist der Geschäftssitz der health complete Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. health complete ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen health complete und dem Kunden nicht berührt.